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Donnerstag, 28. März 2024
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Geschrieben von Boris Janssen am 25. November 2015.
Politik

Erfolgsaussichten für Grundschulklage schwinden

Auch Oberverwaltungsgericht lehnt vorläufigen Rechtsschutz ab

Auch der riesige Schulhof half nicht gegen die Entscheidung: Die Grundschule Barbis soll zum Ende des Schuljahres 2015/16 geschlossen werden.
Auch der riesige Schulhof half nicht gegen die Entscheidung: Die Grundschule Barbis soll zum Ende des Schuljahres 2015/16 geschlossen werden.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat Barbiser Eltern, die gegen die Grundschulschließung klagen, einen weiteren Rückschlag versetzt. Das teilte jetzt die Stadtverwaltung mit. Bereits am 28. Oktober 2015 wies der 2. Senat eine Beschwerde der Eltern zurück, die sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Göttingen richtet: Im vergangenen Juli hatten die Göttinger Richter den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgewiesen – sie sahen keine Chancen, dass die Kläger in der Hauptsache (also mit der eigentlichen Klage gegen die Schulschließung) Erfolg haben werden, und lehnten daher die aufschiebende Wirkung dieser Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt diese Auffassung nun, sein Beschluss ist nicht mehr anfechtbar.

 

Flüchtlingszahlen und gestiegene Baukosten ohne Belang

Der Lüneburger Senat folgte der erstinstanzlichen Entscheidung in sämtlichen Punkten und ergänzte, auch die mittlerweile fast verdreifachten Baukosten sowie die derzeitige Flüchtlingssituation stellten die Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses vom 27.11.2014 nicht infrage. Zum einen sei die Zahl der Flüchtlingskinder nun auch nicht so groß, „dass die ursprüngliche Prognose [der zukünftigen Schülerzahlen] in ihren Kernaussagen nicht mehr zuträfe.“ Die Grundschule am Hausberg werde weiterhin für alle Grundschulkinder in der Stadt ausreichen.

Zum anderen seien die dem Ratsbeschluss zugrundeliegenden, in der Machbarkeitsstudie genannten Beträge jeweils nur die Kosten, um die bloßen Mindestvoraussetzungen einer zusammengelegten, inklusiven Schule zu schaffen. „Es liegt in der Natur der Sache, dass sich im Rahmen der Durchführung eines derartigen Bauprojekts weitere Erneuerungen beziehungsweise Verbesserungen als sachdienlich erweisen können“, stellt das Oberverwaltungsgericht fest und weist gleich noch darauf hin, „dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ,Machbarkeitsstudie‘, wie die Antragsteller meinen, ein ,Gefälligkeitsgutachten‘ ist.“

 

Erfolg in der Hauptsache immer unwahrscheinlicher

Die Stadtverwaltung sieht sich durch den Beschluss der Lüneburger Richter in seinem Vorgehen bestätigt: Die Entscheidung des Rates der Stadt Bad Lauterberg sei „vollkommen korrekt und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zustande gekommen“.

Für die Kläger hingegen wird nun, da auch das Oberverwaltungsgericht in dieser ersten Einschätzung klare Ablehnung signalisiert, ein Erfolg in der Hauptsache immer unwahrscheinlicher. Mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen wird frühestens Anfang 2016 gerechnet.

 

Beschluss zum Nachlesen

Den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes zum Nachlesen finden Sie hier (externer Link).


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